- AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Einseitig vorformulierte Vertragsschablonen, die von Unternehmen einer Vielzahl gleichartiger Verträge mit Kunden zugrunde gelegt werden.
- Anwalt
- Fürsprecher; Rechtsanwalt, Staatsanwalt, Volksanwalt, Patientenanwalt.
- Anwaltspflicht
- Ab einem Streitwert von € 4.000, in Zivilprozessen.
- Aufsandungserklärung
- Ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen dingliches Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder übertragen werden soll, dass er der Einverleibung im Grundbuch zustimmt.
- Ehe
- Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
- Ehepakt
- Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
- Einheitssatz
- Prozentueller Zuschlag zum Rechtsanwaltstarif, mit dem alle Nebenleistungen wie Telefonate, Konferenzen oder Korrespondenzen abgegolten sind.
- Enterbung
- Ausdrücklich oder stillschweigend (durch Übergehen) nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes möglich (§ 768 ff ABGB): Hilflos im Notstand alleine lassen, Verurteilungen wegen Vorsatztaten ab 20 Jahren Freiheitsstrafe, beharrliche Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Lebensart; beim Ehegatten überdies, wenn er seine Beistandspflicht gröblich vernachlässigt hat.
Daneben sind alle Erbunwürdigkeits- auch Enterbungsgründe (§ 540 ABGB). Vorsatztaten gegen den Erblasser, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie die gröbliche Vernachlässigung der aus dem Eltern-KindVerhältnis entspringenden Pflichten gegenüber dem Erblasser.
- Erste anwaltliche Auskunft
- Serviceleistung der österreichischen Landesrechtsanwaltskammern, in deren Rahmen Ihr Problem einer kostenlosen Grobprüfung durch ein Mitglied der Kammer unterzogen wird. Längere als ca. 15-minütige Beratungsgespräche (z.B. Ehescheidung, Vertragsprüfung) durch einen Rechtsanwalt sind in der Regel honorarpflichtig.
- Factoring
- Forderungsabtretung für Waren und Dienstleistungen durch einen Unternehmer an einen Factor (Bank) zur treuhändigen Einziehung oder als Forderungskauf.
- Finanzprokuratur
- Dienststelle des Finanzministeriums, die die anwaltliche Vertretung der Republik Österreich und von dieser „beherrschter” Unternehmen verpflichtend oder fakultativ wahrnimmt.
- Franchise
- Der Franchisegeber trägt zur Finanzierung des Betriebes des Franchisenehmers bei, wobei vorgegebene Standards, Produkte, Geschäftseinrichtungen etc. zu verwenden und Honorare (umsatzabhängig) zu bezahlen sind. Beispiel: Testa-RossaCafés.
- Freizeichnung
- Vertraglicher Ausschluss der Haftung für leichte und grobe Fahrlässigkeit, wobei letztere z.B. bei Verbrauchergeschäften unzulässig ist.
- Fruchtgenussrecht
- Das Recht, auch Erträge für sich zu behalten; z.B. eine Liegenschaft vermieten und verpachten zu können. Dieses Recht kann gepfändet werden.
- Gesellschaft
- Zusammenschluss mehrer Personen, deren Rechte und Pflichten in einem Vertrag geregelt werden. Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften und GmbH besitzen anders als Personengesellschaften eine eigene Rechtspersönlichkeit.
- Gesetzliche Erbfolge
- Bei Fehlen eines Testaments ordnet das ABGB an, welche nahen Verwandten zu welchen Teilen erbberechtigt sind.
- Gewährleistung
- Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
- Honorar
- Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
- Immaterialgüterrecht
- Vermögensrechte an geistigen Produkten.
- Konsumentenschutz im Verbrauchergeschäft
- „Rechtsgeschäfte zwischen jemandem, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört und jemandem, auf den das nicht zutrifft.” (§ 1 KSchG). Schutzvorschriften, den den schwächeren Vertragsteil schützen sollen.
- KSchG
- Konsumentenschutzgesetz. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
- Leasing
- Verträge, die auf die Überlassung des Gebrauchs und der Nutzung an Mobilien und Immobilien gerichtet sind, wobei der Kapitalaufwand für den Ankauf vermieden werden soll. Die Gefahr des zufälligen Untergangs trifft den Leasingnehmer.
- Lebensgemeinschaft
- Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
- Notar
- Ein vom Staat bestellter Jurist, der z.B. die Echtheit eines Dokuments bestätigt/beglaubigt. Ist auch eingeschränkt als Parteienvertreter zugelassen.
- Notariatsakt
- Bestimmte Verträge, z.B. unter nahen Angehörigen, die zur Vermeidung von leichtfertigen Vereinbarungen nur in einer bestimmten Form abgeschlossen werden dürfen, um gültig zu sein. Diese Geschäfte sind im Notariatszwangsgesetz geregelt. Ihr Rechtsanwalt verfasst den Inhalt, der Notar stellt den „Mantel” samt Beglaubigung zur Verfügung.
- Pflichtteil
- Bei Vorliegen eines Testaments ordnet das ABGB an, dass nahen Angehörigen ein anteiliges Mindesterbe des gesetzlichen Erbteils in Form eines Geldanspruches verbleiben muss.
- Privatautonomie
- Freie Gestaltungsmöglichkeit des Einzelnen, seine rechtlichen Beziehungen zur Umwelt zu gestalten; insbesondere bei Verträgen wird sie durch gesetzliche Verbote oder die Guten Sitten beschränkt (§ 879 ABGB).
- Prozeßkosten
- Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
- Rechtsanwalt
- Berufsmäßiger Vertreter, der berechtigt ist, in nahezu allen rechtlichen Angelegenheiten einzuschreiten.
- Rechtsberatung
- Wird z.B. von Gerichten im Rahmen des Amtstages oder von Rechtsanwälten bei der „Ersten anwaltlichen Auskunft” honorarfrei, sonst grundsätzlich kostenpflichtig erteilt.
- Schadenersatz
- Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
- Streitwert
- Bemessungsgrundlage, die dem Rechtsanwaltshonorar entsprechend dem Rechtsanwaltstarifgesetz und den Allgemeine Honorarkriterien (AHK 2005) der Rechtsanwälte zugrunde gelegt wird.
- Syndikatsvertrag
- Künftige Gesellschafter einer Gesellschaft vereinbaren in einem vom Gesellschaftsvertrag losgelösten zweiten Syndikatsvertrag (Konsortialvertrag, Stimmbindungsvertrag) etwa Stimmbindungen, Aufgriffsrechte bei Kündigung, um z.B. nicht alle vertraglichen Regelungen beim öffentlichen Firmenbuch aufliegen zu lassen.
- Testament
- Einseitige Willenserklärung, wem der Nachlass nach dem Tod des Verfügenden zur Gänze bzw. prozentuell zufallen soll. Jederzeit widerrufbar, strenge Formvorschriften.
- Treuhandschaft
- Jemand erhält Rechte übertragen, die er im eigenen Namen, aber auf Grund einer besonderen schuldrechlichen Bindung zu einer anderen Person, dem Treugeber, nur in einer bestimmten Art zweckgebunden ausüben darf.
- Verkehrsunfall
- Der Ersatz des Sach-, Personenschadens und Verdienstentganges richten sich nach den Bestimmungen des Eisenbahn- und KraftfahrzeugHaftpflichtgesetzes und des Schadenersatzrechtes und werden nach dem anteiligen Verschulden der Lenker mangels außergerichtlicher Einigung in einem Zivilprozess beurteilt.
- Vermögensberater
- Berät Sie in allen Geldangelegenheiten wie z.B. Vermögensbildung, Familienabsicherung und Pensionsvorsorge, Veranlagung, Schuldenregulierung oder die Finanzierung von Eigenheimen. Der gesetzlich befugte Vermögensberater ist staatlich geprüft und besitzt einen Ausweis der Wirtschaftskammer.
- Versicherungsmakler
- Berät Sie bei der Auswahl des optimalen Versicherungsproduktes und steht anders als ein Versicherungsagent nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu lediglich einer Versicherung.
- Vertrag
- Verbindliche rechtliche Regelung, die von den Parteien gemeinsam in Geltung gesetzt wird. Auch mündliche Verträge sind einzuhalten, sind aber oft schwer zu beweisen. Beispielsweise kann das Gespräch: „Ich kaufe Ihre soeben besichtigte Eigentumswohnung zum Preis von € 100.000,.” „Einverstanden!” dazu führen, dass der Käufer auf Abschluss eines grundbuchsfähigen Kaufvertrages geklagt wird.
- Zahlungsbefehl
- Ein „Urteil”, das lediglich aufgrund der Behauptungen des Klägers erlassen wird. Der Einspruch binnen einer Frist von vier Wochen führt zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens.
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